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Gast_02
16.03.2004, 12:40
Hallo Ihr Lieben,

Was tun wenn die Krankenkasse kein Krankengeld mehr zahlt?
Krankengeld wird wegen derselben Krankheit längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt. Wenn die Behandlung einer Erkrankung wie Morbus Bechterew länger dauert, wird es notwendig, sich um eine andere "Geldquelle" zu kümmern. In der Regel wird man, wenn man erwerbstätig war, dann einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente) stellen.

Auch wenn ein Versicherter nach ärztlichem Gutachten die Voraussetzung für den Rentenbezug erfüllt, kann ihm die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der ein Rentenantrag gestellt werden muß. Stellt der Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist.

Den Rentenantrag stellt man beim Versicherungsamt der Gemeinde, in der man wohnt. Da die Bearbeitung des Rentenantrages recht lange (bis zu 6 Monaten) dauern kann, empfiehlt es sich, bei der gleichen Stelle schon vorher oder auch gleichzeitig eine sog. Rentenauskunft einzuholen. Inhalt der Rentenauskunft ist die Höhe der zu erwartenden Rente. Damit kann man dann schon ein wenig planen.

Über Einzelheiten kann man sich bei der Rentenversicherung oder dem Versicherungsamt der Gemeinde bzw. Kreisverwaltung informieren.

Darüber hinaus hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bundesweit über 2.000 ehrenamtliche Mitarbeiter, die sogenannten Versichertenältesten, die kostenfrei und wohnortnah in allen Rentenfragen beraten, Rentenanträge ausfüllen usw. Die Adresse erfährt man bei seiner Krankenkasse.

Bei den meisten Krankenkassen besteht auch die Möglichkeit, zu Rentenberatern der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und der Landesversicherungsanstalt (LVA) Kontakt aufzunehmen.

Wenn das Krankengeld ausgelaufen ist, erhält man, sofern man berufstätig war, vom Arbeitsamt ein sog. Übergangsgeld, bis über den Rentenantrag entschieden ist.

"In Rente gehen", das ja auch eine Form der Arbeitslosigkeit ist, ist nach einer schweren Erkrankung bzw. Therapie oft gar nicht so gut. Was in dieser Situation gut tut, ist das Gefühl, im Rahmen seiner, wenn auch eingeschränkten, Möglichkeiten noch etwas leisten zu können.

Wenn man wieder arbeiten kann und will, bevor über den Rentenantrag entschieden ist, kann man den Antrag einfach zurückziehen oder, was vielleicht besser ist, der Rentenversicherung mitteilen, daß man einen Arbeitsversuch machen möchte und daß die Rentenversicherung den Antrag bitte von der Bearbeitung zurückstellen möge. Für diesen Arbeitsversuch hat man ein halbes Jahr Zeit, danach möchte die Rentenversicherung wissen, ob man wieder arbeiten kann oder ob man seinen Rentenantrag weiter aufrecht erhalten möchten. Auf Antrag gewährt die Rentenversicherung evtl. ein weiteres halbes Jahr, aber spätestens dann muß man sich entscheiden.

Wenn der alte Beruf zu schwer geworden ist, sollte man sich frühzeitig, also schon vor oder während der Therapie, überlegen, was man vielleicht sonst noch gerne beruflich machen würde und sich beim Arbeitsamt und bei anderen Instutionen wie der Handwerkskammer oder der IHK nach Möglichkeiten für eine Weiterbildung oder Umschulung erkundigen. Oft muß man sich für diese Kurse relativ lange vorher anmelden.

Die Notwendigkeit dieser sog. beruflichen Rehabilitation kann vom Arzt bescheinigt werden. Zuständig hierfür ist im Prinzip das Arbeitsamt, das während der Fortbildungsmaßnahme ein sog. Übergangsgeld zahlt. Sie kann aber auch vom Rentenversicherungsträger bezahlt werden. Der hat ja auch ein Interesse daran und prüft ohnehin, ob durch eine berufliche Rehabilitation ein Rentenbezug vermieden werden kann. Wenn man diesen Weg beschreiten möchte, sollte man die Rentenversicherung darüber schriftlich informieren und um nähere Informationen bitten.

Wenn man nicht mehr in dem Maße erwerbstätig sein kann, daß man davon leben kann, kann man neben der EU-Rente immer noch etwas dazuverdienen. Bis zu 345,- € brutto im Monat gelten als geringfügig und führen nicht zu einer Kürzung der Rente. Ein höherer Nebenverdienst wird auf die EU-Rente angerechnet. Um wieviel die Rente dann gekürzt wird, hängt im wesentlichen von der Höhe des Nebenverdienstes und der Rente ab und muß individuell berechnet werden. Bei einem sehr hohen Zuverdienst kann die EU-Rente bis zur Höhe der geringeren Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) gekürzt werden.

Wenn die EU-Rente nicht zum Leben reicht und man auch nichts hinzuverdienen kann, bleibt noch der Weg zum Sozialamt. Welche Leistungen (z.B. Beihilfe zum Lebensunterhalt, Wohngeld) man zusätzlich zur Rente beziehen kann, richtet sich danach, ob man evtl. noch woandersher seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte, z.B. durch Hilfe von Eltern, Kindern oder anderen Verwandten. Auch Vermögen, sofern man welches hat, wird berücksichtigt. Dabei unterscheidet das Sozialrecht grundsätzlich geschütztes und einzusetzendes Vermögen. Das einzusetzende Vermögen wird bei der Gewährung der Sozialhilfe berücksichtigt. Welcher Teil des Vermögens als einzusetzendes Vermögen betrachtet wird, ist nicht pauschal zu beantworten. Es richtet sich z.B. nach der Größe der Familie, danach, ob man Schulden hat u.ä. Wenn man z.B. ein Haus hat, wird u.a. berücksichtigt, wie groß das Haus ist und ob Lasten (z.B. Hypotheken) darauf liegen. Wenn einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, das sich nur schwer zu Geld machen läßt, z.B. Haus- oder Grundbesitz, ist es möglich, daß Sozialhilfe nur als Darlehen gewährt wird mit dem Vermögen als Sicherheit. Es ist empfehlenswert, Auskünfte hierüber bei Sozialhilfeberatungen freier Träger einzuholen, z.B. den Wohlfahrtsverbänden wie Caritas oder Diakonisches Werk. Auch bei Arbeitslosenprojekten findet man kundige Leute, die einem weiterhelfen.

Wenn man so krank ist, daß man Pflege benötigt, besteht noch die Möglichkeit, bei der Krankenkasse Pflegegeld zu beantragen.
Alles in allem ist es wichtig ,daß man eine Vorstellung davon hat, wie es nach der Therapie weiter geht, daß man auf etwas Konkretes hinarbeitet. Man soll planen, und zwar frühzeitig, auch wenn’s schwerfällt und alles in scheinbar unerreichbarer Ferne liegt. Die Zukunft kommt früher, als man denkt und möchte gestaltet werden, und zwar nach den eigenen Bedürfnissen und denen der Menschen, die einem nahestehen. Es empfiehlt sich also, die Weichen rechtzeitig zu stellen.

Ich hoffe das ich euch ein wenig weiterhelfen konnte?

Euer Graf

Uwe

:gruebel: :rolleyes: :gruebel:

Peter MH
23.03.2004, 13:49
Wenn die EU-Rente nicht zum Leben reicht und man auch nichts hinzuverdienen kann, bleibt noch der Weg zum Sozialamt.



Diese Aussage ist nicht richtig.

Man muß zum Grundsicherungsamt, das ist eine eigenständige Abteilung innerhalb jeder Stadtverwaltung ist.

Folgendes wird zu Grunde gelegt:

Wer kann Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz erhalten?
Wer hat keinen Anspruch auf diese Leistungen?
Wann wird ein Unterhaltsrückgriff auf die Kinder bzw. Eltern vorgenommen?

Leistungen dieses Gesetzes können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundes-republik Deutschland auf Antrag erhalten, die


das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz-buch sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
Ein Anspruch auf diese Leistungen besteht nur, soweit der Lebensunterhalt nicht aus den Einkünften und Vermögen des Antragstellers und des nicht getrennt lebenden Ehegattens bzw. Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft bestritten werden kann.

Keinen Anspruch auf Leistungen haben Antragsteller, die leistungsberechtigt nach § 1 Asylbewerberleistungesetz sind, oder die in den letzen 10 Jahren vor Antragstellung Ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Keine Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz erhalten Antragsteller, deren Einkommen den anzusetzenden Bedarf übersteigt, oder die über Vermögen verfügen, das bei Alleinstehenden insgesamt mehr wie 2.301,00 €, bei Ehegatten bzw. Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft zuzüglich eines Betrages von 614,00 €, beträgt.

Ein Unterhaltsrückgriff gegenüber Kinder und Eltern der Grundsicherungsberechtigten erfolgt nicht, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 € liegt.

Gegenüber dem Grundsicherungsamt müssen aber für den Auschluß dieses Unterhaltsrückgriffes Angaben über die derzeit ausgeübten Berufe der Kinder und Eltern gemacht werden.



Grüße


Peter

Peter MH
23.03.2004, 13:51
Die Grundsicherungsleistungen für den laufenden Lebensunterhalt richten sich nach den maßgebenden Regelsätzen des Bundessozialhilfegesetzes.

Bei der Berechnung des Anspruches sind bei Ehepaaren / Lebenspartner Einkünfte von Beiden zu berücksichtigen.
Bei Haushaltsgemeinschaften (Kinder, Enkel, Verwandte / Nichtverwandte) sind die Kosten der Unterkunft für den Antragsteller nur anteilig zu berücksichtigen.

Es wird für den Antragsteller und seinen nicht getrennt lebenden Ehepartner bzw. Lebenspartner einer eheähnlichen Gemeinschaft der entsprechende Regelsatz in der Berechnung berücksichtigt.

Hinzu kommt für jeden Berechtigten ein Pauschalbetrag (15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes), der für einmalige Leistungen wie Bekleidungsbedarf, Hausrat etc. zu verwenden ist.

Die Unterkunftskosten zuzüglich Heiz- und Nebenkosten werden in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, maximal aber nur bis zur angemessenen Miethöchstgrenze.

Für eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung (keine Zusatzversicherung) werden Beiträge in angemessener Höhe berücksichtigt.

Für die Berechtigten wird bei Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merk-zeichen G zusätzlich ein Mehrbedarf von 20 % des berücksichtigten Regelsatzes gewährt.

Von dem og. Bedarf werden die bereits vorhandenen oder vorrangig zu beantragenden Einkünfte (Rente, Wohngeld etc.) in Abzug gebracht.

Die Leistungen werden in der Regel für ein Jahr bewilligt und monatlich im voraus an den Berechtigten überwiesen. Es erfolgt mindestens einmal jährlich (Regelsatz-, Rentenände-rung) eine Neuberechnung.


Grüße

Peter

Peter MH
23.03.2004, 13:59
Eine persönliche Vorsprache beim Grundsicherungsamt ist meistens nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich! Mit dieser Regelung sollen längere Wartezeiten vermieden und eine verbesserte Sachbearbeitung ermöglicht werden.
Von Rückfragen über den Stand der Bearbeitung sollte man vorläufig abzusehen!

Allgemeine Rückfragen der Antragsteller hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen, der Anspruchsvoraussetzungen etc. können jederzeit telefonisch mit dem Grundsicherungsamt geklärt werden.

Änderungen, während des Bezuges von Grundsicherungsleistungen, in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen (Rentenänderungen, zusätzliche Einkünfte, Erhalt von Vermö-genswerten, Ein- bzw. Auszug des Ehepartners, des Lebensgefährtens, der Kinder oder sonstiger Personen im Haushalt etc. ) sind dem Grundsicherungsamt unverzüglich mitzuteilen.




Grüße


Peter

Peter MH
23.03.2004, 18:07
Bis zu 345,- € brutto im Monat gelten als geringfügig und führen nicht zu einer Kürzung der Rente


Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze

Ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze ist im Laufe eines Kalenderjahres zweimal zulässig. Dabei darf die Hinzuverdienstgrenze jeweils bis zu ihrem Doppelten überschritten werden.

Ein Überschreiten liegt allerdings nur dann vor, wenn der Hinzuverdienst - verglichen mit dem jeweiligen Vormonat - gestiegen ist und dadurch die bisher maßgebende Hinzuverdienstgrenze überschritten wird.


Grüße

Peter

Andrea
23.03.2004, 19:07
Hallo Peter,

bei uns in Berlin, gibt es kein Grundsicherungsamt. Es heißt wirklich Sozialamt.
Daher hat der Graf recht....

Viele Grüße
Andrea

Peter MH
23.03.2004, 19:58
Hallo Andrea
ich wollte auch nur drauf hinweisen das
das Grundsicherungsamt eine eigenständige Stelle ist.

Wegen der Nähe zur Sozialhilfe sind die Grundsicherungsämter der Kreise und kreisfreien Städte (Berlin: Bezirke)
oft bei den Sozialämtern angesiedelt, haben aber mit dem Sozialamt und Leistungen vom Sozialamt absolut nichts zu tun.

Es gilt nämlich immer "Grundsicherung vor Sozialhilfe" bei EU/BU und Altersrentnern





viele Grüße

Peter

;)