r.klute
16.04.2004, 06:42
Hallo,
kurz vor der Urlaubszeit noch ein aktuelles Beispiel:
Versicherter Patient geht im Januar 2004 zu seinem Hausarzt in Düsseldorf. Während seines Urlaubs im Bayerischen Wald erkrankt er an einem grippalen Infekt derart, dass er dort einen Hausarzt während dessen Sprechstunde aufsucht.
Jetzt darf er die 10,-€ Eintritt noch mal bezahlen. Beide Inanspruchnahmen der Hausärzte sind Erstinanspruchnahmen eines Leistungserbringers, sodass gemäß den gesetzlichen Vorgaben im § 28 Abs. 4 SGB V jeweils eine Zuzahlung zu leisten ist.
Das ist eine dreiste Patienten-Abzocke.
Noch ein Hinweis: vorsorgliche Blanko-Überweisungen für eventuelle Arztbesuche im Urlaub dürfen von den Heimat-Ärzten grundsätzlich nicht ausgestellt werden.
Hier gibt es ein paar Fallbeispiele: http://daris.kbv.de/daris/link.asp?ID=1003741895
Gruß
Rainer :(
kurz vor der Urlaubszeit noch ein aktuelles Beispiel:
Versicherter Patient geht im Januar 2004 zu seinem Hausarzt in Düsseldorf. Während seines Urlaubs im Bayerischen Wald erkrankt er an einem grippalen Infekt derart, dass er dort einen Hausarzt während dessen Sprechstunde aufsucht.
Jetzt darf er die 10,-€ Eintritt noch mal bezahlen. Beide Inanspruchnahmen der Hausärzte sind Erstinanspruchnahmen eines Leistungserbringers, sodass gemäß den gesetzlichen Vorgaben im § 28 Abs. 4 SGB V jeweils eine Zuzahlung zu leisten ist.
Das ist eine dreiste Patienten-Abzocke.
Noch ein Hinweis: vorsorgliche Blanko-Überweisungen für eventuelle Arztbesuche im Urlaub dürfen von den Heimat-Ärzten grundsätzlich nicht ausgestellt werden.
Hier gibt es ein paar Fallbeispiele: http://daris.kbv.de/daris/link.asp?ID=1003741895
Gruß
Rainer :(